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FAQ

Ja – derzeit ist NB-DMT nicht im BtMG oder NpSG gelistet. Der Verkauf als Aromaprodukt ist rechtlich zulässig.

NB-DMT wirkt langsamer, subtiler und mit einer erweiterten Dauer. Die Aromen sind erdiger und die Wirkung geistig tiefgreifend.

Nein. In Deutschland ist NB-DMT nur als nicht zum Verzehr geeignetes Aromaprodukt zugelassen. Jeglicher Konsum erfolgt auf eigene Verantwortung – außerhalb unseres Angebotsrahmens.